Steuertipps für Immobilienmakler
Ganz gleich, ob als Selbstständiger oder Angestellter, Immobilienmakler können durch clevere Steuerplanung bei der Steuererklärung viel Geld sparen. Die geschickte Nutzung von Steuerfreibeträgen, das Absetzen von Homeoffice-Kosten oder die Berücksichtigung von Autoausgaben sind nur einige der Tipps, die dazu beitragen, den Geldbeutel zu entlasten.
Steuertipp 1: Steuerfreibetrag nutzen
Ganz gleich, ob man angestellt ist oder selbstständig arbeitet: Wenn das Einkommen im Jahr 2023 über 10.908 Euro liegt, muss Einkommenssteuer gezahlt werden. Unterhalb dieser Schwelle entfällt die Steuerpflicht. Die Steuer wird nach dem progressiven Steuersatz berechnet, der je nach Einkommenshöhe zwischen 14 und 42 Prozent liegt. Singles, die ein Bruttoeinkommen von über 277.826 Euro im Jahr erzielen, fallen in den Spitzensteuersatz von 45 Prozent.
Steuertipp 2: Abschreibungen
Durch die Abschreibung für Abnutzung (AfA) können jedes Jahr ein Teil der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abgesetzt werden. Die Beträge werden über vorgegebene Abschreibungszeiträume berechnet und in Abschreibungstabellen festgehalten. Beispiel: Selbst bei teilweise privater Nutzung eines Laptops ist eine steuerliche Abschreibung möglich, wobei nur der berufliche Nutzungsanteil berücksichtigt werden kann. Sowohl der Laptop als auch Zubehör wie Druckpatronen und Software können entsprechend anteilig abgeschrieben werden – ein effektiver Weg, um die Steuerlast zu reduzieren.
Lineare und degressive Abschreibung
Früher wurden abschreibungsfähige Gegenstände wie Laptops oder Büroeinrichtungen in der Regel linear abgeschrieben. Das bedeutet, dass ein Immobilienmakler, der einen Schreibtisch für 1800 Euro kauft, diesen über einen Zeitraum von 13 Jahren mit 7,69 Prozent abschreiben kann, was jährlich 138,46 Euro entspricht.
Während der Coronapandemie bestand die Möglichkeit, Investitionen degressiv abzuschreiben. Diese Steuererleichterung, insbesondere in den ersten Jahren, sollte die Wirtschaft in der Krise unterstützen. Durch das Wachstumschancengesetz wird die degressive Abschreibung nun erneut für einen begrenzten Zeitraum eingeführt. Vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 haben Unternehmer die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibungsmethode.
Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag prozentual zu den Anschaffungskosten ermittelt und abgezogen. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, aber maximal 25 Prozent. Mit der degressiven Abschreibung können vor allem in den ersten Jahren hohe Beträge steuerlich geltend gemacht werden. Die degressive AfA kann jedoch nur von denen genutzt werden, die Gewinneinkünfte erzielen.
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Eine weitere Option zur Steuerersparnis ist die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), wie beispielsweise Kleinmöbel, Datenträger, Kaffeemaschinen oder Telefone. Der Immobilienmakler kann GWG jedoch erst abschreiben, wenn die Nutzungsdauer mindestens ein Jahr beträgt. Gemäß § 6 Abs. 2 EStG gilt ein Wirtschaftsgut als geringwertig, wenn
- es beweglich ist, wie beispielsweise Büroeinrichtung.
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 1.000 Euro betragen.
- es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, das sich im Laufe der Zeit abnutzt.
- es als Anlagegut für einen langfristigen Gebrauch bestimmt ist.
- es eigenständig nutzbar ist, ohne zusätzliche Gegenstände. Eine Computermaus oder ein Softwareupdate zählen daher nicht als GWG.
Der Nettopreis ist entscheidend für die Abschreibung von GWG. Auch Preisnachlässe und Skontoabzüge verringern die Anschaffungskosten und müssen bei den drei Preisgrenzen von 250 Euro, 800 Euro oder 1.000 Euro berücksichtigt werden.
Steuertipp 3: Arbeitszimmer absetzen
Wer von zu Hause aus arbeitet kann das Arbeitszimmer unter Umständen von der Steuer absetzen. Generell gilt: Ein heimisches Arbeitszimmer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass es abschließbar sein muss und der Raum nur maximal zu zehn Prozent privat genutzt wird. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei 1.250 Euro.
Für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsplatz vom Arbeitgeber gestellt bekommen, ist es in der Regel schwieriger, steuerliche Entlastung zu erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern.
Selbst wenn kein speziell eingerichtetes Arbeitszimmer vorhanden ist, können Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, seit der Coronapandemie dennoch Kosten als Werbungskostenpauschale geltend machen. Während es zuvor noch 5 Euro für maximal 120 Arbeitstage waren, können Sie für das Steuerjahr 2023 6 Euro für maximal 210 Tage abrechnen. Dadurch können Arbeitnehmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr für ihr Homeoffice absetzen. Diese Summe entspricht genau der Werbungskostenpauschale von 1.250 Euro, die auch für ein eingerichtetes Arbeitszimmer genutzt werden kann.
Steuertipp 4: Absetzen des Autos
Wird ein Auto zu 50 bis 100 Prozent für geschäftliche Fahrten genutzt, können alle Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dies beinhaltet sowohl die Anschaffungskosten als auch laufende Kosten wie Benzin oder Kfz-Steuer. In diesem Fall greift die Ein-Prozent-Regelung: Monatlich wird ein Prozent des Kaufpreises (Bruttolistenpreis plus Sonderausstattungen) fällig. Zusätzlich erhebt das Finanzamt pro Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises. Besonders bei einem E-Auto lassen sich zusätzliche Steuern sparen, da dort nur 0,25 Prozent des Kaufpreises und von den 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage nur ein Viertel versteuert werden. Bei einem Kaufpreis unter 60.000 Euro werden 0,25 Prozent des Kaufpreises versteuert, bei Autos über 60.000 Euro sind es 0,5 Prozent.
Wenn ein Firmenwagen zu 10 bis 50 Prozent genutzt wird, hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Wagen entweder dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Bei einer geringen privaten Nutzung des Firmenwagens empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen.
Dabei sind folgende Angaben notwendig: Beginn und Ende jeder Fahrt sowie Angaben zum Reiseziel, zur Route, dem Zweck der Reise und den besuchten Geschäftspartnern.
Ein weiterer Pluspunkt des Fahrtenbuchs ist, dass es ermöglicht, am Ende des Jahres festzustellen, ob die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch für den Makler günstiger ist. So kann die Abrechnung entsprechend angepasst werden.
Wenn der Immobilienmakler sein Auto für weniger als 10 Prozent geschäftlich nutzt, können die Kosten steuerlich nicht abgesetzt werden.
Steuertipp 5: Geschenke für Mitarbeiter oder Geschäftspartner
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Geschenke oder Gutscheine zukommen lassen, können dadurch Steuern sparen, da diese Zuwendungen von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind.
Es muss beachtet werden, dass das Geschenk oder der Gutschein die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Sogar eine geringfügige Überschreitung dieses Betrags führt zum Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Dies kann für den Arbeitgeber langfristige Konsequenzen haben, da es zu Haftungsansprüchen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung führen kann. Eine Hochrechnung des monatlichen Freibetrags auf das Kalenderjahr und anschließend höhere Ausgaben sind nicht gestattet. Alternativ können Unternehmen auch Guthaben- oder Prepaidkarten verschenken, jedoch ist eine Barauszahlung des Guthabens nicht möglich.
Für geschäftliche Partner können Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr und pro Person steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Geschenke aus geschäftlichen Gründen erfolgen und keine Gegenleistung erwartet wird. Bei Geschenken mit einem höheren Wert müssen diese betrieblich nutzbar sein, wie zum Beispiel Fachbücher oder passende Software. Dabei ist auch eine Nachweispflicht zu beachten. Beachten Sie: Der Beschenkte könnte Steuern für das Geschenk zahlen müssen, es sei denn, der Schenkende übernimmt dies und versteuert es pauschal mit 30 Prozent (§ 37b EStG). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, bereits gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Je mehr Quittungen und Belege vorgelegt werden können, desto mehr Geld kann zurückerstattet werden. Das mag die Steuererklärung nicht unbedingt spannender machen, aber die potenziellen Rückerstattungen sind es definitiv wert.
Steuertipp 6: Beiträge absetzen
Beiträge zur privaten Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Altersvorsorge sind wichtige Möglichkeiten, um die Steuerlast zu reduzieren. Insbesondere die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was dazu beiträgt, die Steuerbelastung zu mindern. Ebenso können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge wie die Rürup-Rente steuerlich berücksichtigt werden. Dies bietet nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine zusätzliche Absicherung im Krankheitsfall und im Alter. Es lohnt sich daher, diese Beiträge sorgfältig zu dokumentieren und bei der Steuererklärung anzugeben, um von den steuerlichen Vergünstigungen zu profitieren.
Steuertipp 7: Spenden absetzen
Gutes bewirken und dabei auch noch von Steuervorteilen profitieren: Unter gewissen Bedingungen können Spenden steuerlich geltend gemacht werden. Der Nachweis über die Spende muss nicht unbedingt der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden. Es empfiehlt sich dennoch, Spendennachweise mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Eine Ausnahme besteht, wenn die Spendensumme unter 200 Euro liegt, denn in diesem Fall verlangt das Finanzamt keinen speziellen Nachweis. Gemäß § 10b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wird eine Spende anerkannt, wenn
- sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
- sie freiwillig geleistet wird.
- der Spender keine Gegenleistung erwartet.
- sie keinen direkten wirtschaftlichen Bezug zu den Leistungen des Empfängers hat.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung ersetzt.
Juni 13, 2024